Arbeitsgerichtliche Entscheidungen
(Leitsätze des Verfassers)
Einblick in Bruttoentgeltlisten
Auch wenn sich der Betriebsrat auf §80 Abs.2 BetrVG stützt und es ihm um die Förderung der geschlechterbezogenen Entgeltgleichheit geht, besteht für den Betriebsrat nach §13 Abs. 2 u. 3 EntgTranspG kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Entgeltdateien.
BAG vom 23. 03.2021, 1ABR7/ 20
Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats
Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.
BAG, vom 19. 9. 2001 – 7 ABR 32/00
Durchführung von BR-Klausuren
Der Charakter einer Klausurtagung verträgt sich nicht mit der Durchführung in den Betriebsräumen, die naturgemäß von dem in der Umgebung herrschenden Arbeitsklima, Kollegenkontakten und nicht auszuschließenden Störungen nicht unberührt bleiben. Eine positive Wirkung von Klausurtagungen besteht darin, dass alle störenden Einflüsse ausgeschaltet sind und sich die Teilnehmer voll konzentrieren können. Sie bietet daher die beste Gelegenheit, einige Grundsatzentscheidungen zu treffen und die Tätigkeit des Gremiums langfristig auszurichten.
Aufgrund dieser Argumentation entschied das Hessische LAG, dass es weder notwendig noch sinnvoll war, die Klausurtagung innerhalb des Betriebsgeländes durchzuführen und bestätigte die richtige Entscheidung des Betriebsrates zur Durchführung der Klausurtagung außerhalb des Betriebsgeländes.
LAG Hessen, vom 19.05.2011, 9 TaBV 196/10
Erforderlichen Fachliteratur und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber:
Zu Gesetzestexten
Auch bei der Ausübung seines Auswahlrechts hinsichtlich der ihm nach § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden arbeitsrechtlichen Gesetzestexten braucht sich der Betriebsrat nicht ausschließlich vom Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst geringen Kostenbelastung leiten zu lassen.
BAG, 24.01.1996 – 7 ABR 22/95
BAG zu u. a. „Arbeits- und Sozialordnung“, Kittner:
Jedes Betriebsratsmitglied hat ein Recht auf sein eigenes Exemplar in der neuesten Auflage (LAG Schleswig-Holstein v. 11.4.1995 – 1 TaBV 4/95, bestätigt durch BAG v. 24.1.1996 – 7 ABR 22/95.“
Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht darauf verweisen, anstelle der Sammlung „Kittner“ die preiswertere „dtv“-Ausgabe anzuschaffen (LAG Bremen v. 3.5.1996, -4 TaBV 46/95- und 20/96, AuR 1997, S. 31).
BAG 26.10.1994-7ABR 15/94
Zu Kommentaren u. a. „Basiskommentar zum BetrVG“, Klebe:
Das auf der gesetzlichen Aufgabenstellung beruhende Informationsbedürfnis des Betriebsrats verlangt, dass sich die ihm von dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Kommentaren jeweils auf dem neuesten Stand befinden und bei einem Wechsel der Auflage auch neu beschafft werden; dabei steht dem Betriebsrat ein Wahlrecht darüber zu, ob er an dem
BAG 26.10.1994-7ABR 15/94
Jedes Betriebsrats-Mitglied hat Anspruch auf dieses Buch in der neuesten Auflage.
ArbG Elmshorn AZ 1 d BV 10/91 vom 19.02.1991
Zu weiterer Literatur
Urteil zu „Schoof: Betriebsratspraxis von A bis Z“:
ArbG Franfurt/M. AZ 18 BV 479/00 vom 14.11.2000.
Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, das Buch „…“ vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Zeitschrift: Arbeitsrecht im Betrieb
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat auf dessen Verlangen die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung zu stellen.
BAG 6 ABR 70/82 vom 21.4.1983